Sachgebiet öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Ausnahmegenehmigung von der Helmtragepflicht
Kurzinformationen
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)
Notwendige Unterlagen
- Antrag
- Ärztliche Bescheinigung
Ansprechpartner
A. Hirsekorn
Zimmer 18
(03877) 951-214
(03877) 951-123